Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person die gesamten Kosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. Eine Verurteilung, die aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen als zu Beginn der Untersuchung angenommen ausgesprochen wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhalts zu einer Verurteilung kommt (LGVE 2002 I Nr. 64). Etwas Anderes sieht auch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vor, zumal keine Bestimmung der StPO dies verbietet.