Der Tatbestand betreffend mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz und derjenige von Art. 134 StGB, wonach sich derjenige, der sich an einem den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeiführenden Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, strafbar macht, könnten erfüllt sein. Zudem wird das Kriminalgericht hauptsächlich den gleichen Sachverhaltskomplex, wie dieser schon der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hat, zu beurteilen haben. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln.