Dem Beschwerdeführer wird nämlich konkret vorgeworfen, sich aus Rache für einen vorgängig von einem Brasilianer ausgeteilten Faustschlag an einer nicht nur handgreiflichen, sondern auch mit einem Pfefferspray, Klappmesser und Hammer ausgeführten Auseinandersetzung aktiv beteiligt zu haben. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer der konkrete Vorwurf des illegalen Erwerbs und Besitzes sowie des Mitführens und Tragens einer Schlagrute nach Art. 5, 7 und 33 des Waffengesetzes i.V.m. Art. 12 der Waffenverordnung. Die Schlagrute wurde aus dem Motorfahrzeug des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Tatbestand betreffend mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz und derjenige von Art.