33 WG subsumiert werden kann, wird eine Verurteilung des Beschwerdeführers oder dessen Freispruch von Schuld und Strafe erfolgen. Da im heutigen Zeitpunkt ungewiss ist, ob der Beschuldigte kostenpflichtig wird oder nicht, stand es im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Kosten nach Art. 422 ff. und 429 ff. StPO mit dem Endentscheid zu verlegen. Dem Beschwerdeführer wird nämlich konkret vorgeworfen, sich aus Rache für einen vorgängig von einem Brasilianer ausgeteilten Faustschlag an einer nicht nur handgreiflichen, sondern auch mit einem Pfefferspray, Klappmesser und Hammer ausgeführten Auseinandersetzung aktiv beteiligt zu haben.