421 Abs. 2 lit. b StPO in der angefochtenen Verfügung, bei der Gegenstand Teileinstellungen und eine Nichtanhandnahme waren, hätte festsetzen und verlegen müssen bzw. ob es zulässig war, den Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten (Entschädigung und Genugtuung) gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO dem Kriminalgericht vorzubehalten. Je nach dem, ob im Gerichtsverfahren der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB und denjenigen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG subsumiert werden kann, wird eine Verurteilung des Beschwerdeführers oder dessen Freispruch von Schuld und Strafe erfolgen.