429-436 StPO). Betraglich nicht festzusetzen sind dagegen Parteikosten, die bei der Partei verbleiben, die also weder vom Staat übernommen noch von der Gegenpartei zu entschädigen sind (vgl. Beschluss des damaligen Obergerichts 2N 12 69 vom 11.9.2012 E. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hauptsächlich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Entschädigung und Genugtuung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit.