421 StPO). Sie kann diese Festlegung namentlich in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Festzusetzen und zu verlegen sind einerseits die Verfahrenskosten, welche sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen, die dem Staat durch die Führung der Strafverfahren entstehen (Art. 422-428 StPO). Anderseits ist festzulegen, ob und in welchem Ausmass den am Verfahren beteiligten Personen eine Entschädigung für effektive Aufwendungen und allenfalls eine Genugtuung zu bezahlen ist (Art. 429-436 StPO).