Dagegen spricht nicht nur die räumliche Nähe der beiden erwähnten Fussgängerstreifen, die einen Abstand von nur wenig mehr als 100 m aufweisen, sondern das insbesondere zu Hauptverkehrszeiten sehr hohe Verkehrsaufkommen auf dieser dreispurigen Strecke. Soweit die Privatklägerin aus dieser angeblichen Tatsache eine allgemeine Pflicht von Fahrzeugführern im Allgemeinen und Buschauffeuren im Besonderen ableiten möchte, besondere Aufmerksamkeit betreffend verkehrswidrig die Fahrbahn querende Fussgänger aufzuwenden, geht ihre Argumentation fehl. Der Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01)