Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin ist mit der Oberstaatsanwaltschaft sodann festzuhalten, dass es keineswegs einer Tatsache entspricht, dass regelmässig zahlreiche Personen die Obergrundstrasse ausserhalb der beiden Fussgängerstreifen am Pilatusplatz und auf Höhe des Hirschengrabens überqueren. Dagegen spricht nicht nur die räumliche Nähe der beiden erwähnten Fussgängerstreifen, die einen Abstand von nur wenig mehr als 100 m aufweisen, sondern das insbesondere zu Hauptverkehrszeiten sehr hohe Verkehrsaufkommen auf dieser dreispurigen Strecke.