Die Forderung der Privatklägerin, wonach jeder Fahrzeuglenker mit jeder nur erdenklichen Gefahr rechnen müsse und seine gesamte Aufmerksamkeit dementsprechend ständig auf sämtliche auch nur entfernt möglichen Gefahrenquellen zu lenken und sich auf jedes irgendwie geartete Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen habe, würde das Führen eines Motorfahrzeugs und insbesondere eines Linienbusses nahezu verunmöglichen. Im Übrigen belegt der Umstand, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gebäude der Mobiliarversicherung einen Blick nach links geworfen hat, ohne A zu diesem Zeitpunkt bereits zu erblicken, und dass er diesen kurz vor dem Aufprall dennoch gesehen und umgehend ein