sämtliche nur denkbaren Gefahrenquellen zu lenken habe, sondern dass dieses Postulat zugleich die Sicherheit der am Fahrbahnrand wartenden Buspassagiere und der den Bus überholenden und die Spur wechselnden Verkehrsteilnehmer erheblich verschlechtern würde. Die Forderung der Privatklägerin, wonach jeder Fahrzeuglenker mit jeder nur erdenklichen Gefahr rechnen müsse und seine gesamte Aufmerksamkeit dementsprechend ständig auf sämtliche auch nur entfernt möglichen Gefahrenquellen zu lenken und sich auf jedes irgendwie geartete Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen habe, würde das Führen eines Motorfahrzeugs und insbesondere eines Linienbusses nahezu verunmöglichen.