Angesichts dieser Umstände ist zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Hauptaugenmerk zwingend auf die Bereiche rechts von und vor seinem Fahrzeug zu richten hatte, wohingegen er dem Abschnitt auf der linken Fahrzeugseite nur sekundäre Beachtung schenken konnte und musste, da er vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ein auf der mittleren oder linken Fahrspur fahrendes Auto seitlich in seinen Bus hineinfahren würde. Der Oberstaatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es nicht nur die an die Aufmerksamkeit eines Buschauffeurs gestellten Anforderungen überstrapazieren würde, wollte man von ihm verlangen, dass er sein Augenmerk ständig auf