andererseits hatte er seine Aufmerksamkeit auch auf allenfalls von der mittleren in die rechte Fahrbahn einspurende Fahrzeuge zu lenken. Angesichts dieser Umstände ist zweifelsohne davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Hauptaugenmerk zwingend auf die Bereiche rechts von und vor seinem Fahrzeug zu richten hatte, wohingegen er dem Abschnitt auf der linken Fahrzeugseite nur sekundäre Beachtung schenken konnte und musste, da er vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ein auf der mittleren oder linken Fahrspur fahrendes Auto seitlich in seinen Bus hineinfahren würde.