31 SVG N 9). Der Automobilist hat seine Aufmerksamkeit nämlich in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben nur sekundär auf ungewöhnliche, abwegige und krass verkehrsregelwidrige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen. Man kann nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht aufbringt (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 225 E. 2c; Giger, a.a.O., Art. 31 SVG N 9).