Aus den Erwägungen: 5.2.3. Das Mass an Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrzeuglenker sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 225 E. 2b; BGer-Urteile 1C_425/2012 vom 17.12.2012 E. 3.2; 6B_250/2012 vom 1.11.2012 E. 3.2.2; Giger, Komm. Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Art. 31 SVG N 9).