Ausserdem kann das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht – entsprechend dem zur Anklage verstellten Sachverhalt – nur über die im Zusammenhang mit der Anklage stehenden Kosten und Entschädigungen entscheiden. Über jene Kosten und Entschädigungen, die sich auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung beziehen, kann und darf es dagegen nicht befinden. (…) |