Auch wenn die Einstellungsverfügung im Strafbefehl abgehandelt wird, handelt es sich jedoch dabei um einen Entscheid im Sinne von Art. 320 StPO, der als Endentscheid nach Art. 421 StPO zu qualifizieren ist (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 421 StPO N 2). Gegen diesen ist folglich die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zulässig. Ausserdem kann das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht – entsprechend dem zur Anklage verstellten Sachverhalt – nur über die im Zusammenhang mit der Anklage stehenden Kosten und Entschädigungen entscheiden.