Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der Praxis der Luzerner Strafverfolgungsbehörden werden nicht selten Teile eines Strafverfahrens im Strafbefehl mit einer Einstellungsverfügung erledigt. Im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO werden dabei richtigerweise auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt. Es kann sich dann ergeben, dass die beschuldigte Person gegen den Schuldspruch Einsprache erhebt, während gegen die Einstellungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen wird, sodass diese in Rechtskraft erwächst. Auch wenn die Einstellungsverfügung im Strafbefehl abgehandelt wird, handelt es sich jedoch dabei um einen Entscheid im Sinne von Art.