Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin sei gemäss BGer-Urteil 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl zu Unrecht eine Entschädigung ganz oder teilweise verweigert worden sei. Die Privatklägerin habe denn auch richtigerweise Einsprache erhoben. Somit habe das Kriminalgericht nicht nur über die Kosten und Entschädigungen bezüglich des mit dem Schuldbefund sanktionierten Sachverhalts, sondern auch hinsichtlich des eingestellten Strafverfahrens (Strafbefehl Ziff. 4) zu befinden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.