8 des Strafbefehls und mit Bezug auf Ziff. 7 des Strafbefehls insoweit, als darin an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer ist somit nur unter der Anspruchsgrundlage von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangt, dass auch im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin sei gemäss BGer-Urteil 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl zu Unrecht eine Entschädigung ganz oder teilweise verweigert worden sei.