Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten X. der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vollmacht vom 11. November 2010 schuldig gesprochen und diesbezüglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. Gegen den Schuldspruch hat der Beschuldigte Einsprache erhoben. Das Kriminalgericht wird somit auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt entscheiden, da sie untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden sind. Insoweit ist auf die Beschwerde sowohl der Privatklägerin wie auch deren Anwalt nicht einzutreten. Dies gilt integral mit Bezug auf Ziff. 8 des Strafbefehls und mit Bezug auf Ziff.