3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a); oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen bedeutet die Verurteilung des Beschuldigten oder das Obsiegen im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 433 StPO N 6). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten X. der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vollmacht vom 11. November 2010 schuldig gesprochen und diesbezüglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.