Betraglich nicht festzusetzen sind dagegen Parteikosten, die bei der Partei verbleiben, die also weder vom Staat übernommen noch von der Gegenpartei zu entschädigen sind (vgl. Beschluss des damaligen Obergerichts 2N 12 69 vom 11.9.2012 E. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hauptsächlich um die Frage, ob und in welcher Höhe der Privatklägerin Entschädigungen zustehen (Beschwerdeantrag Ziff. 1); eventualiter beantragen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der Entschädigung für die Aufwendungen des UR-Anwaltes (Beschwerdeantrag Ziff. 2). 3.2. Gemäss Art.