eventualiter Erhöhung der Entschädigung für die Aufwendungen des UR-Anwalts) Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Sie kann diese Festlegung namentlich in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Festzusetzen und zu verlegen sind einerseits die Verfahrenskosten, welche sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen, die dem Staat durch die Führung der Strafverfahren entstehen (Art. 422-428 StPO).