Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte X. bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben, weshalb der Strafbefehl, soweit es um den Schuldbefund ging, dem Kriminalgericht überwiesen wurde. Auch die Privatklägerin erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Hingegen wurde das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten X. im gleichen Strafbefehl wegen eines weiteren Vorwurfs der Urkundenfälschung eingestellt. Diese Einstellung erwuchs in Rechtskraft. Die Privatklägerin und ihr Anwalt erhoben gegen den Strafbefehl im Kostenpunkt (Entschädigungen für die Privatklägerin; eventualiter Erhöhung der Entschädigung für die Aufwendungen des UR-Anwalts) Beschwerde beim Kantonsgericht.