Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen.