{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-52_2013-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10179", "Checksum": "35198c48b003f46ddf3193a00895bddc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 52", "2013 I Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.07.2013 2N 13 52 (2013 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.07.2013 2N 13 52 (2013 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.07.2013 2N 13 52 (2013 I Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 ff. StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO. Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gegen die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einer teilweisen Einstellungsverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:53", "Checksum": "60eea407205dd55037bfd730fa01fabc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.07.2013 2N 13 52 (2013 I Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 393 ff. StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO. Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gegen die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einer teilweisen Einstellungsverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. | Strafprozessrecht\n\n für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht – entsprechend dem zur Anklage verstellten Sachverhalt – nur über die im Zusammenhang mit der Anklage stehenden Kosten und Entschädigungen entscheiden. Über jene Kosten und Entschädigungen, die sich auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung beziehen, kann und darf es dagegen nicht befinden. (…) |"}