Ein Barbetreiber und sein Sicherheitspersonal muss für die Sicherheit und das Wohl der Gäste sorgen können. Bei Anzeichen von Störungen wie insbesondere Reklamationen von Gästen und Streitigkeiten unter Gästen muss eine angemessene Reaktion möglich sein, ohne vorher umfangreiche Abklärungen zu tätigen bzw. umfangreich zu untersuchen, ob die Reklamationen wirklich der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte war damit nicht verpflichtet, amtliche Hilfe bzw. die Polizei zu rufen und durfte Besitzwehr ausüben. 6.5.3. Damit war das Verhalten des Beschuldigten auch durch den Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Besitzwehr nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB gerechtfertigt. |