Die konkret angewendete Gewalt erweist sich sodann als noch verhältnismässig (vgl. oben E. 6.4.3). Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Gewaltanwendung auch erforderlich war oder ob es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, amtliche Hilfe einzuholen bzw. die Polizei zu verständigen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Einem Club- oder Barbetreiber bzw. seinem Sicherheitspersonal kann im heutigen Nachtleben nicht zugemutet werden, bei jeder Störung die Polizei zu verständigen und auf diese zu warten;