Als solcher durfte er im Namen des Barbetreibers Gäste aus dem Lokal wegweisen, was er beim Privatkläger unbestrittenerweise getan hat. Mit der Weigerung des Privatklägers, der Wegweisung Folge zu leisten, verhielt dieser sich widerrechtlich und schuf eine Besitzstörung, welche der Beschuldigte im Namen des Besitzers nach den Normen des Besitzrechts abwehren durfte. Dabei durfte er wie dargelegt im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch körperliche Gewalt anwenden. Die konkret angewendete Gewalt erweist sich sodann als noch verhältnismässig (vgl. oben E. 6.4.3).