und 16 mit Hinweisen). 6.5.2. Der Beschuldigte übt als Türsteher des Barbetreibers und Besitzers des Lokals den Besitz im Namen und für Rechnung des Besitzers aus und ist diesem gegenüber weisungsgebunden bzw. steht zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis, womit er als Besitzdiener anzusehen ist (Berger-Steiner/Schmid, a.a.O., Art. 919 ZGB N 16). Als solcher durfte er im Namen des Barbetreibers Gäste aus dem Lokal wegweisen, was er beim Privatkläger unbestrittenerweise getan hat.