Ein Verschulden des Störers ist nicht vorausgesetzt. Ob Selbsthilfe auch zulässig ist, wenn rechtzeitig amtliche Hilfe eingeholt werden könnte, ist in der Lehre umstritten, wurde jedoch vom Bundesgericht zuletzt offen gelassen (Stark, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 926 ZGB N 1 f., 8 ff. und 22; Berger-Steiner/Schmid, ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilrecht [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf], 2. Aufl., Art. 926 ZGB N 3, 8, 10, 12 ff. und 16 mit Hinweisen).