Die Abwehr muss damit verhältnismässig sein, d.h. zwischen dem Interesse des Besitzers und dem Schaden des andern aus der Selbsthilfe darf kein Missverhältnis bestehen und die Handlung des Besitzers muss erforderlich sein. Die Abwehr ist zulässig, solange der Angriff dauert bzw. der durch die verbotene Eigenmacht geschaffene Zustand währt. Verbotene Eigenmacht setzt ein widerrechtliches Verhalten des Störers voraus. Es genügt jedoch eine Beeinträchtigung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers, wobei dieser eine allfällige Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Ein Verschulden des Störers ist nicht vorausgesetzt.