Es handelt sich dabei um ein spezielles Notwehrrecht des Besitzers. Unter der Abwehr wird nicht etwa nur eine Handlung gegen den Körper des den Besitz Störenden verstanden, sondern jede Handlung, die zur Abwehr der Störung erforderlich ist. Das Gesetz trifft unter den verschiedenen in Frage kommenden Gewaltmitteln keine Auswahl, sondern verbietet nur die nicht durch die Umstände gerechtfertigte Gewalt. Die Abwehr muss damit verhältnismässig sein, d.h. zwischen dem Interesse des Besitzers und dem Schaden des andern aus der Selbsthilfe darf kein Missverhältnis bestehen und die Handlung des Besitzers muss erforderlich sein.