14 StGB N 1). Nach Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer zum Schutz seines Besitzes verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung hat er sich dabei jedoch jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Diese gesetzlich erlaubte Selbsthilfe des Besitzers dient unter anderem der Abwehr einer Störung oder Beeinträchtigung des Besitzes. Berechtigt zur Selbsthilfe ist jeder Besitzer, dessen tatsächliche Herrschaft über die Sache durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt wird oder worden ist und der sich dadurch auf den Besitzesschutz berufen kann. Es handelt sich dabei um ein spezielles Notwehrrecht des Besitzers.