[…] 6.5.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Diese Bestimmung wiederholt den allseits anerkannten Grundsatz, dass die Rechtsordnung in sich nicht widersprüchlich sein darf. Normen die ein bestimmtes Verhalten gebieten oder erlauben, finden sich sowohl im öffentlichen Recht wie im Zivilrecht, wie beispielsweise die Vorschriften über den Besitzesschutz in Art. 926 ZGB (Strathenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Art. 14 StGB N 1).