Die vom Beschuldigten angewendete Körperkraft und die Hebelgriffe erweisen sich gerade noch als verhältnismässiges Mittel, da sie in der Regel keine Schäden des Körpers nach sich ziehen. Die vom Privatkläger erlittenen Blessuren erweisen sich denn auch als nicht sonderlich schwer und es ist ausserdem erstellt, dass sich der Privatkläger gegen das Handeln der Türsteher zu Beginn erheblich gewehrt hat, womit davon auszugehen ist, dass er selber zu seinen Blessuren beigetragen hat. Damit erweist sich das Handeln des Beschuldigten noch als verhältnismässig. 6.4.4. Damit war das Verhalten des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt. […] 6.5.1.