Der Beschuldigte als Türsteher und Vertreter des Hausrechtsinhabers durfte damit zur Wahrung des Hausrechts den Privatkläger aus dem Lokal entfernen und dazu auch körperliche Gewalt anwenden, welche jedoch angemessen bzw. verhältnismässig sein musste. Die vom Beschuldigten angewendete Körperkraft und die Hebelgriffe erweisen sich gerade noch als verhältnismässiges Mittel, da sie in der Regel keine Schäden des Körpers nach sich ziehen.