Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst gebeten hat, das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung hat sich der angetrunkene Privatkläger unbestrittenerweise widersetzt und sich geweigert, das Lokal zu verlassen, womit er das Hausrecht verletzt hat. Der Beschuldigte als Türsteher und Vertreter des Hausrechtsinhabers durfte damit zur Wahrung des Hausrechts den Privatkläger aus dem Lokal entfernen und dazu auch körperliche Gewalt anwenden, welche jedoch angemessen bzw. verhältnismässig sein musste.