Der Beschuldigte war als Türsteher ein Angestellter bzw. eine Hilfsperson des Barbetreibers, welchem das Hausrecht zustand. In dieser Funktion war er verpflichtet, im Lokal für Ordnung zu sorgen und berechtigt, zu diesem Zweck Gäste wegzuweisen. Nachdem sich ein anderer Gast telefonisch über den Privatkläger beschwert hatte und ein Streit unter Gästen ausgebrochen war, bestand zudem ein berechtigtes Interesse des Barbetreibers, die Gäste vor allfälligen Belästigungen zu schützen und für Ordnung zu sorgen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst gebeten hat, das Lokal zu verlassen.