BGE 83 IV 69). Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis besteht. Die Ausübung des Hausrechts, d.h. der konkrete Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen und die Mitteilung des Willens des Berechtigten an die Betroffenen, kann Hilfspersonen überlassen werden (Trechsel/Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 186 StGB N 8 und 14). Der Beschuldigte war als Türsteher ein Angestellter bzw. eine Hilfsperson des Barbetreibers, welchem das Hausrecht zustand.