Der Eingriff in das Hausrecht wirkt sich störend aus auf die Atmosphäre im befriedeten Raum. Der unerwünscht Anwesende begeht mit seiner Anwesenheit einen fortdauernden Angriff auf die freie Lebensentfaltung der Berechtigten, ganz gleichgültig, ob er den Raum schon rechtswidrig betreten hat oder ob sein Verweilen erst nachträglich durch Wegweisung rechtswidrig geworden ist. In einer solchen Situation kann der Inhaber des Hausrechts Notwehr ausüben und eine unrechtmässig anwesende Person notfalls mit Gewalt auf die Strasse stellen (BGE 102 IV 1 E. 2 und 3; BGE 83 IV 69).