15 StGB ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist, wobei jedes Individualrecht grundsätzlich notwehrfähig ist. Dazu gehört neben den Rechtsgütern Leib und Leben, Vermögen, Ehre, Geheim- und Privatbereich auch der Hausfrieden (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 15 StGB N 4). Der Eingriff in das Hausrecht wirkt sich störend aus auf die Atmosphäre im befriedeten Raum.