Der Privatkläger weilte als Gast in der Bar X. in Luzern. Nach einer Meinungsverschiedenheit mit anderen Gästen wurde er vom Beschuldigten, welcher als Türsteher in der Bar tätig war, auf der Dachterrasse überwältigt und mittels Anwendung von körperlicher Gewalt zum Ausgang geführt. In der Folge erstatte der Privatkläger Strafklage gegen den Beschuldigten und verlangte unter anderem dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft stellte das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder ein, nachdem sie zum Schluss gelangt war, dass das Handeln des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt sei.