{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-44_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10173", "Checksum": "1fc235a1f8525e31b856c6b5f8108cc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 44", "2013 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB, Art. 15 StGB. Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal zu verlassen, kann er vom Türsteher zwangsweise hinausgeführt werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:52", "Checksum": "053344c0680bad36d96f47ee20abb042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB, Art. 15 StGB. Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal zu verlassen, kann er vom Türsteher zwangsweise hinausgeführt werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. | Strafrecht\n\n zwischen dem Interesse des Besitzers und dem Schaden des andern aus der Selbsthilfe darf kein Missverhältnis bestehen und die Handlung des Besitzers muss erforderlich sein. Die Abwehr ist zulässig, solange der Angriff dauert bzw. der durch die verbotene Eigenmacht geschaffene Zustand währt. Verbotene Eigenmacht setzt ein widerrechtliches Verhalten des Störers voraus. Es genügt jedoch eine Beeinträchtigung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers, wobei dieser eine allfällige Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Ein Verschulden des Störers ist nicht vorausgesetzt. Ob Selbsthilfe auch zulässig ist, wenn rechtzeitig amtliche Hilfe eingeholt werden könnte, ist in der Lehre umstritten, wurde jedoch vom Bundesgericht zuletzt offen gelassen (Stark, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 926 ZGB N 1 f., 8 ff. und 22; Berger-Steiner/Schmid, ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilrecht [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf], 2. Aufl., Art. 926 ZGB N 3, 8, 10, 12 ff. und 16 mit Hinweisen). 6.5.2. Der Beschuldigte übt als Türsteher des Barbetreibers und Besitzers des Lokals den Besitz im Namen und für Rechnung des Besitzers aus und ist diesem gegenüber weisungsgebunden bzw. steht zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis, womit er als Besitzdiener anzusehen ist (Berger-Steiner/Schmid, a.a.O., Art. 919 ZGB N 16). Als solcher durfte er im Namen des Barbetreibers Gäste aus dem Lokal wegweisen, was er beim Privatkläger unbestrittenerweise getan hat. Mit der Weigerung des Privatklägers, der Wegweisung Folge zu leisten, verhielt dieser sich widerrechtlich und schuf eine Besitzstörung, welche der Beschuldigte im Namen des Besitzers nach den Normen des Besitzrechts abwehren durfte. Dabei durfte er wie dargelegt im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch körperliche Gewalt anwenden. Die konkret angewendete Gewalt erweist sich sodann als noch verhältnismässig (vgl. oben E. 6.4.3). Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Gewaltanwendung auch erforderlich war oder ob es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, amtliche Hilfe einzuholen bzw. die Polizei zu verständigen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Einem Club- oder Barbetreiber bzw. seinem Sicherheitspersonal kann im heutigen Nachtleben nicht zugemutet werden, bei jeder Störung die Polizei zu verständigen und auf diese zu warten; insbesondere bei alkoholisierten Gästen muss eine angemessene sofortige Reaktion möglich sein – dies auch, um Eskalationen zu vermeiden und die Interessen anderer anwesender Gäste zu schützen. Ein Barbetreiber und sein Sicherheitspersonal muss für die Sicherheit und das Wohl der Gäste sorgen können. Bei Anzeichen von Störungen wie insbesondere Reklamationen von Gästen und Streitigkeiten unter Gästen muss eine angemessene Reaktion möglich sein, ohne vorher umfangreiche Abklärungen zu tätigen bzw. umfangreich zu untersuchen, ob die Reklamationen wirklich der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte war damit nicht verpflichtet, amtliche Hilfe bzw. die Polizei zu rufen und durfte Besitzwehr ausüben. 6.5.3. Damit war das Verhalten des Beschuldigten auch durch den Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Besitzwehr nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB gerechtfertigt. |"}