{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-13-44_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10173", "Checksum": "1fc235a1f8525e31b856c6b5f8108cc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 13 44", "2013 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 18.07.2013 2N 13 44 (2013 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB, Art. 15 StGB. 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In der Folge erstatte der Privatkläger Strafklage gegen den Beschuldigten und verlangte unter anderem dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft stellte das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder ein, nachdem sie zum Schluss gelangt war, dass das Handeln des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt sei. Der Privatkläger führt gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 6.4.3. Ein Angriff im Sinn von Art. 15 StGB ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist, wobei jedes Individualrecht grundsätzlich notwehrfähig ist. Dazu gehört neben den Rechtsgütern Leib und Leben, Vermögen, Ehre, Geheim- und Privatbereich auch der Hausfrieden (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 15 StGB N 4). Der Eingriff in das Hausrecht wirkt sich störend aus auf die Atmosphäre im befriedeten Raum. Der unerwünscht Anwesende begeht mit seiner Anwesenheit einen fortdauernden Angriff auf die freie Lebensentfaltung der Berechtigten, ganz gleichgültig, ob er den Raum schon rechtswidrig betreten hat oder ob sein Verweilen erst nachträglich durch Wegweisung rechtswidrig geworden ist. In einer solchen Situation kann der Inhaber des Hausrechts Notwehr ausüben und eine unrechtmässig anwesende Person notfalls mit Gewalt auf die Strasse stellen (BGE 102 IV 1 E. 2 und 3; BGE 83 IV 69). Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis besteht. Die Ausübung des Hausrechts, d.h. der konkrete Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen und die Mitteilung des Willens des Berechtigten an die Betroffenen, kann Hilfspersonen überlassen werden (Trechsel/Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 186 StGB N 8 und 14). Der Beschuldigte war als Türsteher ein Angestellter bzw. eine Hilfsperson des Barbetreibers, welchem das Hausrecht zustand. In dieser Funktion war er verpflichtet, im Lokal für Ordnung zu sorgen und berechtigt, zu diesem Zweck Gäste wegzuweisen. Nachdem sich ein anderer Gast telefonisch über den Privatkläger beschwert hatte und ein Streit unter Gästen ausgebrochen war, bestand zudem ein berechtigtes Interesse des Barbetreibers, die Gäste vor allfälligen Belästigungen zu schützen und für Ordnung zu sorgen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst gebeten hat, das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung hat sich der angetrunkene Privatkläger unbestrittenerweise widersetzt und sich geweigert, das Lokal zu verlassen, womit er das Hausrecht verletzt hat. Der Beschuldigte als Türsteher und Vertreter des Hausrechtsinhabers durfte damit zur Wahrung des Hausrechts den Privatkläger aus dem Lokal entfernen und dazu auch körperliche Gewalt anwenden, welche jedoch angemessen bzw. verhältnismässig sein musste. Die vom Beschuldigten angewendete Körperkraft und die Hebelgriffe erweisen sich gerade noch als verhältnismässiges Mittel, da sie in der Regel keine Schäden des Körpers nach sich ziehen. Die vom Privatkläger erlittenen Blessuren erweisen sich denn auch als nicht sonderlich schwer und es ist ausserdem erstellt, dass sich der Privatkläger gegen das Handeln der Türsteher zu Beginn erheblich gewehrt hat, womit davon auszugehen ist, dass er selber zu seinen Blessuren beigetragen hat. Damit erweist sich das Handeln des Beschuldigten noch als verhältnismässig. 6.4.4. Damit war das Verhalten des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt. […] 6.5.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Diese Bestimmung wiederholt den allseits anerkannten Grundsatz, dass die Rechtsordnung in sich nicht widersprüchlich sein darf. Normen die ein bestimmtes Verhalten gebieten oder erlauben, finden sich sowohl im öffentlichen Recht wie im Zivilrecht, wie beispielsweise die Vorschriften über den Besitzesschutz in Art. 926 ZGB (Strathenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Art. 14 StGB N 1). Nach Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer zum Schutz seines Besitzes verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung hat er sich dabei jedoch jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Diese gesetzlich erlaubte Selbsthilfe des Besitzers dient unter anderem der Abwehr einer Störung oder Beeinträchtigung des Besitzes. Berechtigt zur Selbsthilfe ist jeder Besitzer, dessen tatsächliche Herrschaft über die Sache durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt wird oder worden ist und der sich dadurch auf den Besitzesschutz berufen kann. Es handelt sich dabei um ein spezielles Notwehrrecht des Besitzers. Unter der Abwehr wird nicht etwa nur eine Handlung gegen den Körper des den Besitz Störenden verstanden, sondern jede Handlung, die zur Abwehr der Störung erforderlich ist. Das Gesetz trifft unter den verschiedenen in Frage kommenden Gewaltmitteln keine Auswahl, sondern verbietet nur die nicht durch die Umstände gerechtfertigte Gewalt. Die Abwehr muss damit verhältnismässig sein, d.h."}