2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte seine Argumente im Beschwerdeverfahren einbringen sowie seine Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung geltend machen. Das Kantonsgericht verfügt, wie eingangs dargestellt, über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend zudem nicht auszumachen. Entsprechend gilt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als geheilt, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. |