318 Abs. 1 StPO, datierend vom 6. August 2013. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Abschluss des Untersuchungsverfahrens keine Kenntnis erhielt und keine Möglichkeit hatte, zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen, namentlich seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch Beschluss des Obergerichts Zürich UH110177-O/U/bee vom 14.3.2013 E. II.1.3 f. mit Hinweisen). 4.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.