429 StPO zu äussern. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm nach seiner delegierten Einvernahme am 16. Juli 2013 abgesehen von der Einstellungsverfügung vom 4. November 2013 keine Dokumente und Informationen betreffend das Strafverfahren zugestellt worden. Auch aus den Untersuchungsakten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die geplante Einstellung des Strafverfahrens angezeigt worden wäre. Vielmehr findet sich in den Akten einzig eine an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin adressierte Parteimitteilung zum Abschluss der Untersuchung nach Art. 318 Abs. 1 StPO, datierend vom 6. August 2013.