318 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1244). Die Einstellung des Strafverfahrens ohne vorherige formelle Ankündigung stellt eine Verletzung des in Art. 318 Abs. 1 StPO konkretisierten rechtlichen Gehörs dar (BGer-Urteil 1B_59/2012 vom 31.5.2012 E. 2.1.1; Beschluss des Obergerichts Zürich UH110177-O/U/bee vom 14.3.2013 E. II.1.3 f.). 4.3.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Ansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern.